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Goju Ryu Karate Club Vaihingen e.V.

Vereinssatzung

SATZUNG des Goju-Ryu-Karate - Club Vaihingen / Enz


Satzung
Satzung des Goju-Ryu-Karate-Club Vaihingen/Enz e.v
vereinssatzung.pdf (106.94KB)
Satzung
Satzung des Goju-Ryu-Karate-Club Vaihingen/Enz e.v
vereinssatzung.pdf (106.94KB)





Inhaltsverzeichnis

§1    Name, Wesen und Sitz des Clubs
§2    Zweck des Clubs
§3    Karate
§4    Grundsätze des Clubs
§5    Aufgaben des Clubs
§6    Mitgliedschaft im Club
§7    Beendigung der Mitgliedschaft im Club
§8    Rechte und Pflichten er Mitglieder
§9    Organe im Club
§10   Mitgliederversammlung
§11   Die Kasse
§12   Gewinne
§13   Vereins / Verbandsstrafen
§14   Auflösung des Clubs
§15   Inkrafttreten der Satzung

( Diese Satzung hat Gültigkeit durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 24.04.2015)


§1    Name, Wesen und Sitz des Clubs

1.     Der Club führt den Namen
       „ Goju – Ryu – Karate – Club – Vaihingen/Enz „
       Abgekürzt: GKCV

2.     Der Club soll beim Amtsgericht Vaihingen/Enz in das Vereinsregister eingetragen werden

3.     Der Club hat den Sitz in Vaihingen/Enz

4.     Der Club strebt die Mitgliedschaft im KVBW (Karateverband Baden-Württemberg) DKV (Deutscher
        Karateverband) GKD (Goju Ryu Karateverband Deutschland) GKVBW (Goju Ryu Karateverband
        Baden-Württemberg) an. Der Club will auch die Mitgliedschaft im
WLSB (erwerben und
        beibehalten. Der Club und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die
        Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren
        Sportarten im Club betrieben werden.

5.     Der Club wird vom 1. Vorsitzenden, der den Status eines Geschäftsführenden Vorstandes erhält und
       einem 2.Vorsitzenden,
der den Status eines 1. Beistitzers erhält und Stellvertreter des 1.Vorsitzenden
       ist, vertreten
.


§ 2     Zweck des Clubs

1.       Als für den Karatespor innerhalb des Clubs, sind die beiden Vorstände, Sportwart und die
          beauftragten Trainer für alle Belange.
Der Sportler verantwortlich, insbesondere in erzieherischer
          Hinsicht.
Sie vertreten die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder, bei Öffentlichen Stellen
          und Einrichtungen in der Öffentlichkeit sowie im
sportlichen Verbandsleben innerhalb und
          außerhalb von Baden
-Württemberg.

2.       Der Club wird ganz im Sinne der Satzung der Dachverbände, die Jugendarbeit im Club fördern.
          Hierzu wird von den Jugendlichen ein Jugendvertreter gewählt, der die Belange der Jugendlichen
          gegenüber dem Club und er übergeordneten Verbandes vertritt.


§ 3    Karate

1.       Karate im Sinne dieser Satzung ist eine Kampfkunst, bei der alle Gliedmaßen des Körpers
          hauptsächlich in Tritten, Stößen und Schlägen, zu Angriffen und zur Verteidigung eingesetzt
          werden. Ziel des Karate ist es, in der körperlichen und geistigen Auseinandersetzung mit dieser
          Kampfkunst unter Achtung des sportlichen Gegners die Persönlichkeit zu entfalten.

2.       Kennzeichnend für alle Formen des sportlichen Vergleichs im Karate ist der Verzicht auf
          Trefferwirkung beim Gegner. Notwehr für die Karate-Technik ist daher die Fähigkeit,
          Angriffstechniken so zu stoppen dass keine Trefferwirkung entsteht. Trefferwirkung gilt als
          Regelverstoß. Kampfsysteme, die Trefferwirkung gestatten oder beabsichtigen, fallen nicht unter
          den Begriff „Karate“ im Sinne dieser Satzung. Hierzu zählen zum Beispiel: Boxen, Kick-Boxen, Thai-
          Boxing und sogenanntes Kontakt-Karate.

3.       Der Goju-Ryu-Karate-Club-Vaihingen/Enz, sowie deren Einzelmitglieder verpflichten sich, Karate
          ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu betreiben. Sie beteiligen sich weder an Organisationen
          noch an Veranstaltungen, bei welchen die Prinzipien verletzt werden. Wer gegen diese Pflichten
          verstößt, kann nicht Mitglied im Goju-Ryu-Karate- Club-Vaihingen/Enz sein.


§ 4    Grundsätze des Clubs 

1.       Der Club mit seine Vorständen und Ausschußmitgliedern, strebt eine Einigkeit und einheitliche
         Vertretung des Karatesports und Interessen der Einzelmitglieder gegenüber der übergeordneten
         Verbände an und steht auf dem Boden des Amateursports.

2.       Der GKCV tritt für Grundsätze der Freiheit und Freiwilligkeit in  Sportausübung und
          Sportgemeinschaft ein 

3.       Der GKCV bekennt sich zur parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Neutralität.

4.       Der GKCV tritt für sportliche Haltung und Gesinnung ein. 

5.     Der GKCV will der Gesundheit der Bürger dienen und bemüht sich deshalb auch um
          entsprechende Formen für sinnvolle Freizeitgestaltung
.


§ 5   Aufgaben des Clubs

a)     Der GKCV wird bemüht sein den Mitgliedern ein Training ganz nach der Satzung zu ermöglichen.

b)     Der GKCV wird seinen Mitgliedern die Möglichkeit geben, an Turnieren, Meisterschaften, sowie an
        Lehrgängen der Dachverbände teil-zu nehmen.

c)     Der GKCV wird verstärkt Öffentlichkeitsarbeit leisten um Sinn und Zweck und den
        Bekanntheitsgrad des Karatesport weiter zu verbreiten.

d)     Der GKCV strebt eine Zusammenarbeit mit anderen gleichgesinnten Clubs oder Vereinen im In- u.
        Ausland und deren Einrichtungen an, zur Förderung des Karatesports und der Kameradschaft unter
        den verschiedenen Sportlern und deren Nationen.


§ 6   Mitgliedschaft im GKCV

1.      Für alle Mitglieder des GKCV sind die Satzungen und Ordnungen des GKCV bindend.

2.      Der GKCV und deren Einzelmitglieder anerkennen die Satzungen der übergeordneten
         Dachverbände.

3.      Mitglied im GKCV kann nur werden, wer unbescholten ist und die Hausordnung und Satzung des
         GKCV sowie deren übergeordneten Verbände anerkennt.

4.      Der GKCV unterwirft sich der gleichen Melde- und Beitragsverfahren wie der Dachverbände.

5.      Die Anerkennung der Satzungen der übergeordneten Dachverbände, durch die Einzelmitglieder
         des GKCV , wird auf den Anmeldeformularen des GKCV aufgeführt, einen Durchschlag des
         Anmeldeformulars erhält jede(r) Antragsteller(in) nach Unterschrift ausgehändigt.

6.      Mitglied kann nur werden, wer eine dreimonatige Probemitgliedschaft beim GKCV absolviert hat.
         (hier geht falls kein Wiederspruch eingeht die Probemitgliedschaft automatisch in die offizielle
         Mitgliedschaft über) oder im Besitz eine gültige DKV Ausweises ist. Die endgültige Entscheidung
         eine Aufnahme in den Club obliegt der Geschäftsleitung.


§ 7   Beendigung der Mitgliedschaft im GKCV

1.     Die Mitgliedschaft im GKCV endet mit dem Austritt, Ausschluß, oder Auflösung des GKCV

2.     Ein Austritt ist zum laufenden Jahresende (31.12.) möglich, dies ist schriftlich dem 1. Vorsitzenden
        des GKCV mitzuteilen. Die Kündigung muß mindestens drei Wochen vor Jahresende dem
        1. Vorsitzenden vorliegen, später eingehende Kündigungen können erst wieder zum nächsten
        Jahresende berücksichtigt werden. Nach Annahme des Mitgliedsantrags erhält der Antragsteller
        eine Kopie des Antrags ausgehändigt.

3.     Der Austritt ist vom Vorstand des GKCV im Mitgliedsausweis des Verbandes (DKV) zu vermerken.

4.     Mitgliedsbeiträge sind knapp kalkulierte Jahresbeiträge, bei Kündigung vor Jahresabschluß können
        keine Beiträge zurückerstattet werden.

Ausschlußgründe:

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a)     Trotz Mahnung durch den Kassier mit der Beitragszahlung mehr als drei Monate im Rückstand ist.

b)     Grob und wiederholt gegen die Satzung oder gegen die Ordnung des GKCV verstößt, z.B. auch
         wenn eine Person negative Äußerungen über ein Vorstandsmitglied in der Öffentlichkeit verbreitet,
         was dem Ansehen des Clubs und dem Karatesport schadet. Über entsprechend Maßnahmen
         entscheidet die Vorstandschaft intern, kann aber eine außerordentliche Mitgliederversammlung
         anstreben um den Fall, sollte er schwerwiegender sein, vor der Mitgliederversammlung zu
         behandeln. Sich grob unsportlich gegenüber Club oder verbandsschädlich verhält.

c)     Zuständig für den Ausschluß ist der Vorstand des GKCV, der auch hier auf Anweisung der
        übergeordneten Verbände handeln kann. Dem Betroffenen soll die Möglichkeit gegeben werden,
        sich zu den gegen ihn erhobene Vorwürfen zu äußern.

d)     Das Wiederrufen des Ausschlusses obliegt allein der Vorstandschaft des GKCV, der sich bemühen
        wird in Fairnis und im Sinne der Satzung zu handeln.


§ 8   Rechte und Pflichten der Mitglieder des GKCV

a)     Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des GKCV zu benutzen sowie alle angebotenen
        Trainingseinheiten wahrzunehmen, über die Ausschreibungen der Verbände und deren
        angebotenen Möglichkeiten unterrichtet zu werden.

b)     Jedes Mitglied hat das Recht, an den öffentlichen Veranstaltungen des GKCV teilzunehmen.

c)     Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Clubbeitrag zu bezahlen. Der Clubbeitrag ist ein
        Jahresbeitrag und ist im Voraus zu entrichten.

d)     Wird ein Mitgliedsantrag nach dem 01.06. des laufenden Jahres gestellt, wird im ersten laufenden
        Mitgliedsjahr der Beitrag anteilig aus dem aus dem Jahresbeitrag in Rechnung gestellt.

e)     Änderungen des Mitgliedsbeitrags werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

f)      Die Mitglieder haben die Pflicht, sich an die Anweisungen der beauftragten Trainer sowie an die
        Hausordnung des GKCV und die Satzung der übergeordneten Verbände zu halten. Sich für die
        gemeinsamen Interessen und Aufgaben im Karatesport einzusetzen.


§ 9   Organe des GKCV

1.   Die Organe des GKCV sind:

a)   Der Vorstand
b)   Der Ausschuß
c)   Die Mitgliederversammlung

Zu a)   Der Vorstand im Sinne § 26 DGB  besteht aus dem 1. Vorstand und aus dem 2. Vorstand.
            Beide sind allein Vertretungsberechtigt, doch ist der 2.
Vorstand im Innenverhältnis gehalten,
            von seiner Vertretungsbefugnis nur
Gerbrauch zu machen, wenn der 1. Vorstand verhindert ist.
            Der 1. Vorstand erhält den Status eines geschäftsführenden Vorstandes.

            Der 2. Vors
tand erhält den Status eine 1. Beisitzers und Stellvertreter des 1.
Vorstand.

2.   Der Ausschuß besteht aus dem

1. Kassier
2. Kassier

Schriftführer
Jugendvertreter

Frauenvertreterin

Sportwart

Der Kassier erhält den Status eines 2. Beisitzers und ist für die finanziellen Belange des Clubs zuständig und verantwortlich.

Der Schriftführer erhält den Status eines 3. Beisitzers der bei Versammlungen,Sitzungen, oder sonstigen Geschehnissen Protokoll zu führen hat, diese müssen von einem Vorstandsmitglied gegengezeichnet werden.

Der Jugendvertreter wir von den Jugendlichen selbst gewählt, er hat die Aufgaben die Interessen der Jugendlichen gegenüber dem Club und den übergeordneten Verbänden zu vertreten.

Die Frauenvertreterin, wird von den weiblichen Mitgliedern gewählt. Sie vertritt die Interessen der weiblichen Mitglieder gegenüber dem Club und den übergeordneten Verbänden.

Der Sportwart, hat die Funktion der Regelung aller sportlichen Angelegenheiten im Verein und in den Verbänden, hierzu kann er sich Unterstützung der jeweiligen Trainer einholen. Ihm obliegt wer förderungswürdig im Sinne der Satzung ist. Er ist auch verantwortlich, für die Einhaltung der Vorschriften auf Turnieren oder Meisterschaften, durch die teilnehmenden Sportler. Über die Art
und Höhe der Investitionen entscheidet der Vorstand. Er ist ein stimmberechtigtes Ausschußmitglied. Für dieses Amt ist, wegen seiner Wichtigkeit, stehts ein erfahrener Karateka vorzuschlagen. Das Amt kann auch als 2. Amt vergeben werden.

Der 2. Kassier, (Ersatzkassier) hat die Aufgabe den 1. Kassier, bei seinem Ausfall, aus welchen Gründen auch immer, diesen mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. Er ist stimmberechtigtes Ausschußmitglied.

3.    Bei Bedarf kann von der Vorstandschaft, nach deren gemeinsamen Beschluß eine weitere
       Interessen- Vertretung benannt werden. Dies
erfordert keine Änderung der Satzung.

Zu c)   Die Mitgliederversammlung, sind alle aktiven und passiven Mitglieder des Goju Ryu Karate Club
            Vaihingen/Enz


§ 10 Die Mitgliederversammlung

1.     Eine Mitgliederversammlung wird jährlich einmal vom 1. Vorsitzenden einberufen.

2.     Bei der ersten Hauptversammlung nach Beginn eines neuen Geschäftsjahres hat der Vorstand
        einen Bericht über das abgelaufene
Geschäftsjahr und der Kassier den Kassenbericht vorzulegen.

3.     Die Hauptversammlung beschließt über die Entlastung und Annahme des Kassenberichts.

4.     Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder
        dies schriftlich und unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der

        Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem Ausschuß 14 Tage
vor der Einberufung der
        Versammlung schriftlich oder durch
Veröffentlichung im Gemeindeblatt oder in der zuständigen
        Tageszeitung, bekannt zu geben.

5.     Die Hauptversammlung ist Beschlußfähig, wenn die ordentliche Einberufung der Versammlung
        festgestellt wird.
bei Beschlußunfähigkeit ist binnen einer Woche eine neue Versammlung
        einzuberufen.

6.     Beschlüsse der Hauptversammlung werden in einfacher Stimmenmehrheit erfaßt.

7.      Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Clubs Erfordern jedoch ¾ Mehrheit.
        Auf Antrag muß Geheim
abgestimmt werden.

8.     Durchzuführende Wahlen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Steht er selbst zur Wahl, so wird
        ein Wahlleiter bestimmt.

9.     Vorstand und Ausschußmitglieder werden, wenn ein Antrag vorliegt, oder sich mehrere Kandidaten
        für ein Amt bewerben
geheim gewählt

10.   Gewählt ist wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Stimmenzahl
        im ersten Wahlgang nicht erreicht, kommt es
zu einer Stichwahl zwischen den beiden
        Vorgeschlagenen, welche die
die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit
        entscheidet das Los.

11.   Der Zweck der Mitgliederversammlung soll sein:

       a)     Rückblick auf das vergangene Jahr und deren sportlichen Ereignisse.
       b)     Bekanntgabe der Planungen für das bevorstehende Jahr.

      
c)     Entgegennahme von Vorschlägen zur Verbesserung der Kameradschaftspflege.


§ 11  Die Kasse

Der Kasse fließen folgende Einnahmen zu :

a)     Mitgliedsbeiträge
b)     Überschüsse aus gemeinsamen Veranstaltungen

c)     Spenden

1.     Der Kassier ist verpflichtet, einen ordentlichen Haushaltplan für das laufende Geschäftsjahr
       aufzustellen, der vom Ausschuß geprüft und genehmigt wird.

2.    Die Kasse ist jährlich einmal von Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung bestimmt
       werden, zu prüfen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 12  Gewinne

1.     Der Goju Ryu Karate Club Vaihingen/Enz mit Sitz in Vaihingen/Enz, verfolgt ausschließlich und
       unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der
       Abgabeordnung.

2.     Der Goju Ryu Karate Club Vaihingen/Enz e.V. ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie
        eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.     Alle Mittel des Clubs, (Vermögen) Mitgliedsbeiträge, Zahlungen für Leitungen des Clubs, Spenden
        u. a. ) sind für gemeinnützige und mildtätige Zwecke gebunden. Die laufenden Einnahmen sind für
        diese Zwecke zu verwenden, oder zweckgebundenen Rücklagen zuzuführen.

4.     Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist in der Rechnung zu führen.

5.     Etwaige Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
        Mitglieder erhalten keine Mittel und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
        Zuwendungen die nicht der Satzung entsprechen. Aus Mitteln des Clubs.

6.     Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bezw. bei der Auflösung des Clubs, keinerlei
        Ansprüche auf das Clubvermögen.

7.     Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Clubzweck fremd sind, oder durch unverhältnis hohe
        Vergütungen begünstigt werden.


§ 13  Vereins und Verbandsstrafen

1.     Der GKCV anerkennt die vom Verband an seine Mitglieder ausgesprochenen Strafen und wird
       woweit möglich auf die Einhaltung der Strafen z.B. achten.

2.     Der GKCV ( Geschäftsleitung ) behält sich vor, bei Verstoß gegen die Hausordnung oder Satzung
        des GKCV sowie bei Verstoß gegen die übergeordneten Verbände eigens Strafen, im geeigneten
        Maße zu verhängen. ( evtl. Ausschluß aus dem GKCV )

3.     Unter Vereinstrafen fallen :

        a)     Verwarnungen
        b)     Hausverbot

        c)     Startverbot für den GKCV

        d)     Ausschluß

4.    Dem Betroffenen wird eingeräumt zu den Vorwürfen Stellung nehmen zu können


§ 14   Auflösung des Clubs

Bei Auflösung und Aufhebung des Clubs  geht das Clubvermögen an die Stadt Vaihingen/Enz. Diese ist verpflichtet, es unter Berücksichtigung des Vereinszweckes ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke zu verwenden.


§ 15   Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde unter Berücksichtigung der Satzung der übergeordneten Verbände ausgearbeitet und wird durch die Unterschriften der Gründungsmitglieder beurkundet.

Als Gründungsmitglieder gelten der Initiator und die auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandsmitglieder.

Sie tritt mit der Gründungsversammlung in Kraft.

Die bisherige Aufnahme in den Verband als Karateschule (lt. Datum der Aufnahmebestätigung des KVBW) wird durch die Zusendung der neuen Satzung dem Verband als Verein / Club e.V. ersetzt.